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   OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14   

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https://dejure.org/2015,20865
OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14 (https://dejure.org/2015,20865)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.05.2015 - 2 L 18/14 (https://dejure.org/2015,20865)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. Mai 2015 - 2 L 18/14 (https://dejure.org/2015,20865)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 10 Abs 1 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 S 1 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 S 4 AufenthG 2004, § 35 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 102 Abs 2 AufenthG 2004
    Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit nach erleichterten Voraussetzungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit nach erleichterten Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Voraussetzung der Erteilung einer ausländerrechtlichen Niederlassungserlaubnis für Minderjährige

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzung der Erteilung einer ausländerrechtlichen Niederlassungserlaubnis für Minderjährige

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10

    Niederlassungserlaubnis; Voraufenthaltszeiten; Sieben-Jahres-Frist;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.09.2011 - BVerwG 1 C 17.10 -, BVerwGE 140, 332 [340], RdNr. 22; Urt. v. 10.11.2009 - BVerwG 1 C 24.08 -, BVerwGE 135, 225 [236], RdNr. 24) ist geklärt, dass § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwar auch an volljährig gewordene Kinder vorsieht, nach ihrem Sinn und Zweck aber nur die Fälle erfasst, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünf-Jahres-Zeitraums erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führt, und dies - übertragen auf die humanitäre Aufenthaltserlaubnis - auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gilt.

    Im Urteil vom 13.09.2011 (a.a.O., RdNr. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht zudem klargestellt, dass es für eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genügt, wenn der Ausländer als Minderjähriger eingereist war und sich bei Eintritt der Volljährigkeit in einem laufenden Asylverfahren befand.

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.09.2011, a.a.O., RdNr. 14 ff.) die Zeiten von Aufenthaltsgestattungen auch dann nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzurechnen seien, wenn zwischen der Aufenthaltsgestattung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein längerer Duldungszeitraum liege, und dass kein Grund ersichtlich sei, Duldungszeiten anders zu behandeln.

    Demgegenüber werde nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Dauer des vorangegangenen Asylverfahrens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf die geforderte Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, weil sie bei typisierender Betrachtung vom Ausländer nicht zu vertreten, sondern allein der Einflusssphäre des Staates zuzuordnen sei (BVerwG, Urt. v. 13.09.2011, a.a.O., RdNr. 16).

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.09.2011 - BVerwG 1 C 17.10 -, BVerwGE 140, 332 [340], RdNr. 22; Urt. v. 10.11.2009 - BVerwG 1 C 24.08 -, BVerwGE 135, 225 [236], RdNr. 24) ist geklärt, dass § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwar auch an volljährig gewordene Kinder vorsieht, nach ihrem Sinn und Zweck aber nur die Fälle erfasst, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünf-Jahres-Zeitraums erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führt, und dies - übertragen auf die humanitäre Aufenthaltserlaubnis - auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gilt.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 10.11.2009, a.a.O., RdNr. 16 f.) ist geklärt, dass das Erfordernis eines grundsätzlich durchgehenden Titelbesitzes auch im Rahmen der Anrechnung der Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 01.01.2005 gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG gilt, so dass die Zeiten des Besitzes einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis nach § 102 Abs. 2 AufenthG ebenso wie die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nahtlos ineinander übergehen müssen und Unterbrechungen nur durch eine entsprechende Anwendung von § 85 AufenthG geheilt werden können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08

    Niederlassungserlaubnis Anrechnung Duldungszeiten Asylverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14
    Es genüge vielmehr, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Duldungszeiten und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG bestehe, was erfordere, dass bereits am 01.01.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt gegeben waren und diese bis zur Erteilung ununterbrochen vorlagen (so OVG NW, Beschl. v. 04.09.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, RdNr. 20 in juris; vgl. auch Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 26 AufenthG RdNr. 29 f.; a.A. VGH BW, Beschl. v. 19.05.2008 - 11 S 942/08 - InfAuslR 2008, 300 [301], RdNr. 7 in juris; offen gelassen vom BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706 -, juris, RdNr. 3 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2008 - 11 S 942/08

    (nicht) Berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Frist für die Erteilung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14
    Es genüge vielmehr, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Duldungszeiten und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG bestehe, was erfordere, dass bereits am 01.01.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt gegeben waren und diese bis zur Erteilung ununterbrochen vorlagen (so OVG NW, Beschl. v. 04.09.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, RdNr. 20 in juris; vgl. auch Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 26 AufenthG RdNr. 29 f.; a.A. VGH BW, Beschl. v. 19.05.2008 - 11 S 942/08 - InfAuslR 2008, 300 [301], RdNr. 7 in juris; offen gelassen vom BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706 -, juris, RdNr. 3 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2014 - 2 L 4/13

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14
    Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 - 2 L 4/13 -, juris, RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.
  • OVG Hamburg, 11.10.2006 - 1 So 96/06

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Abschluss des Asylverfahrens eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14
    Dies folgt aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylVfG, der einen Folgeantrag als Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags definiert, als auch aus Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 AufenthG, mit dem ausgeschlossen werden soll, Asylbewerbern zu einem anderen Zweck als zur Durchführung eines Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. OVG MV, Urt. v. 10.03.2010 - 2 L 18/09 -, juris, RdNr. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2006 - 1 SO 96/06 -, EZAR-NF 33 Nr. 9, RdNr. 5 in juris; Discher, in: GK-AufenthG II -§ 10 RdNr. 44 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 10 RdNr. 6; a.A.: Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 10 RdNr. 6).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2010 - 2 L 18/09

    Aufenthaltstitel bei Asylfolgeverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14
    Dies folgt aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylVfG, der einen Folgeantrag als Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags definiert, als auch aus Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 AufenthG, mit dem ausgeschlossen werden soll, Asylbewerbern zu einem anderen Zweck als zur Durchführung eines Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. OVG MV, Urt. v. 10.03.2010 - 2 L 18/09 -, juris, RdNr. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2006 - 1 SO 96/06 -, EZAR-NF 33 Nr. 9, RdNr. 5 in juris; Discher, in: GK-AufenthG II -§ 10 RdNr. 44 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 10 RdNr. 6; a.A.: Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 10 RdNr. 6).
  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706

    Anrechnung von Duldungszeiten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14
    Es genüge vielmehr, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Duldungszeiten und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG bestehe, was erfordere, dass bereits am 01.01.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt gegeben waren und diese bis zur Erteilung ununterbrochen vorlagen (so OVG NW, Beschl. v. 04.09.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, RdNr. 20 in juris; vgl. auch Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 26 AufenthG RdNr. 29 f.; a.A. VGH BW, Beschl. v. 19.05.2008 - 11 S 942/08 - InfAuslR 2008, 300 [301], RdNr. 7 in juris; offen gelassen vom BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706 -, juris, RdNr. 3 ff.).
  • VGH Bayern, 17.08.2020 - 10 B 18.1223

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch ein Folgeantrag nach § 71 AsylG oder ein Zweitantrag nach § 71a AsylG ein "Asylantrag" im Sinn des § 10 Abs. 1 AufenthG (BVerwG, U.v. 12.7.2016 - 1 C 23.15 - juris Rn. 12 ff.; ebenso OVG LSA, B.v. 26.5.2015 - 2 L 18/14 - juris Rn. 15; OVG MV, U.v. 10.3.2010 - 2 L 18/09 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 12.07.2016 - 1 C 23.15

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; bestandskräftiger Abschluss des

    Muss nach § 10 Abs. 1 AufenthG das Asylverfahren insgesamt bestandskräftig abgeschlossen sein, bevor ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, so wird davon auch das Folgeverfahren nach § 71 AsylG und das Zweitverfahren nach § 71a AsylG erfasst (so auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 2 L 18/14 - AuAS 2015, 170 ; OVG Greifswald, Urteil vom 10. März 2010 - 2 L 18/09 - juris Rn. 9; OVG Hamburg, Urteil vom 27. November 1998 - Bf IV 45/96 - EZAR 017 Nr. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 17. April 1996 - 11 S 156/96 - InfAuslR 1996, 303; Discher, in: GK-AufenthG, § 10 Rn. 44 - 47, Stand Juli 2014).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 35/15

    Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis als Voraussetzung des § 104 Abs

    Dies folgte aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylVfG a. F., der einen Folgeantrag als Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags definiert, als auch aus Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 AuslG, mit dem ausgeschlossen werden sollte, Asylbewerbern zu einem anderen Zweck als zur Durchführung eines Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. zu § 10 AufenthG Beschluss des Senats v. 26.05.2015 - 2 L 18/14 -, juris RdNr. 15 m. w. N.).
  • VG Schleswig, 02.02.2021 - 11 B 105/20

    Eilrechtsschutz auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer

    Zunächst ist die Norm vorliegend anwendbar, da die Antragstellerin einen Asylfolgeantrag gestellt hat, der einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darstellt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2015 - 2 L 18/14 -, juris Rn. 15; Zeitler in: HTK-AuslR / § 10 AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 18.11.2016, Rn. 6, m.w.N.).
  • VG Hamburg, 27.03.2023 - 3 K 3399/21

    Klageänderung bei rückwirkender Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG erfasst auch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.5.2015, 2 L 18/14, BeckRS 2015, 51054, Rn. 15).
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